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Anlage 8 FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FeV
Gliederungs-Nr.: 9231-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 8 FeV – Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung  (1)

(zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)

I. Allgemeiner Führerschein

  1. 1.

    Vorbemerkungen

    Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt.

    Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

    Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

  2. 2.

    Beschreibung des Führerscheins

  3. 2.1

    Seite 1 (Vorderseite)

    Seite 1 enthält:

    1. a)

      Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

    2. b)

      Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

    3. c)

      Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

      1. 1.

        Name, Doktorgrad

      2. 2.

        Vorname

      3. 3.

        Geburtsdatum und -ort

      4. 4a.

        Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)

      5. 4b.

        Datum des Ablaufs der Gültigkeit

        Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen.

      6. 4c.

        Name der Ausstellungsbehörde

      7. 5.

        Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

      8. 6.

        Lichtbild des Inhabers

      9. 7.

        Unterschrift des Inhabers

      10. 9.

        Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden.

        Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.

  4. 2.2

    Seite 2 (Rückseite)

    Seite 2 enthält:

    1. a)

      folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:

      1. 9.

        Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

      2. 10.

        Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "*)" darauf verwiesen.

      3. 11.

        Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen,

      4. 12.

        Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

      5. 13.

        Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.

      6. 14.

        Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

    2. b)

      Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.

  5. 3.

    Muster des Führerscheins (Muster 1)(2)

II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 × 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck (3)

III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)

Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m2(4)

IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig (5)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. Dezember 2010 durch § 78 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980). Zur weiteren Anwendung s. § 76 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).
(2) Red. Anm.:
Das Muster, geändert durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2092), ist im BGBl. I Nr. 55 vom 26. August 1998 auf der Seite 2275 wiedergegeben.
(3) Red. Anm.:
Das Muster ist im BGBl. I Nr. 55 vom 26. August 1998 auf der Seite 2276f wiedergegeben.
(4) Red. Anm.:
Das Muster ist im BGBl. I Nr. 55 vom 26. August 1998 auf der Seite 2278 wiedergegeben.
(5) Red. Anm.:
Das Muster ist im BGBl. I Nr. 59 vom 23. August 2002 auf der Seite 3293 wiedergegeben.