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§ 17 FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Bundesrecht

2. Abschnitt – Veranstaltung von Fernunterricht

Titel: Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FernUSG
Gliederungs-Nr.: 2211-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 FernUSG – Vertreter, Berater

1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

  1. 1.

    vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und

  2. 2.

    nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.

2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.

Zu § 17: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) und 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642).