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§ 15a FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 15a FELEG – Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004

Widerspruch und Klage gegen

  1. 1.
    die Veränderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente oder des Ausgleichsgeldes,
  2. 2.
    die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder
  3. 3.
    den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

zum 1. April 2004 auf Grund einer Veränderung der allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).