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§ 1 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Landwirtschaftliche Unternehmer

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 FELEG – Berechtigter Personenkreis

(1) 1Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, die

  1. 1.

    1. a)

      das 55. Lebensjahr vollendet haben oder

    2. b)

      das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind,

  2. 2.

    für mindestens 15 Jahre Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Antragstellung; Zeiten der Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberücksichtigt,

  3. 3.

    die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind, wobei als Nutzung auch die Stilllegung von Flächen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften gilt,

  4. 4.

    den Wirtschaftswert im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verringerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühestens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als 10 vom Hundert vermindert haben, es sei denn die Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfüllt, und

  5. 5.

    ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ohne die in § 1 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte aufgeführten Unternehmenszweige die Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.

2Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbstständigen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl I S. 2110). Buchstabe b geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 29. 7. 1994 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.).

(2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stilllegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhält.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890); bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 2.