§ 8 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 FeiertG LSA – Zuständigkeiten und Aufsicht
(1) Für die Aufgaben nach § 7 sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Fachaufsicht führen
- 1.über die Verwaltungsgemeinschaften und die kreisangehörigen Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern, - 2.über die Landkreise und kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern, - 3.über das Landesverwaltungsamt:
das Ministerium des Innern.