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§ 8 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FeiertG LSA
Gliederungs-Nr.: 1136.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 FeiertG LSA – Zuständigkeiten und Aufsicht

(1) Für die Aufgaben nach § 7 sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Fachaufsicht führen

  1. 1.
    über die Verwaltungsgemeinschaften und die kreisangehörigen Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
    die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,
  2. 2.
    über die Landkreise und kreisfreien Städte:
    das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,
  3. 3.
    über das Landesverwaltungsamt:
    das Ministerium des Innern.