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§ 10 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FeiertG LSA
Gliederungs-Nr.: 1136.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 FeiertG LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 2 öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt, die die äußere Ruhe stören,
  2. 2.
    entgegen §§ 4 oder 5 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden.