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§ 7 FeiertG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FeiertG,NW
Gliederungs-Nr.: 113
Normtyp: Gesetz

§ 7 FeiertG – Sonstige Verbote

(1) Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.

(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.