Gesetze

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§ 9 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FDE-G
Gliederungs-Nr.: 105-1-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 FDE-G – Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.