§ 6a FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
§ 6a FDE-G – Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld
Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.