Gesetze

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§ 6a FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FDE-G
Gliederungs-Nr.: 105-1-4
Normtyp: Gesetz

§ 6a FDE-G – Eingliederung der Verbindlichkeiten des Fonds in Bundesschuld

Der Bund übernimmt ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds; im Innenverhältnis zu dem Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.