Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FDE-G
Gliederungs-Nr.: 105-1-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 FDE-G – Vermögenstrennung, Bundeshaftung

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.