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Anlage 1 FBeitrV
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FBeitrV
Gliederungs-Nr.: 900-11-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 FBeitrV – Frequenznutzungsbeiträge für die Jahre 2000 und 2001

     
12345
NrFunkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit nach § 3 (in DM)
    20002001
1Öffentliche
Mobilfunknetze
    
1.1 C-, D-, E-NetzeGesamtnetz511.245393.392
1.2 BündelfunkKanal548526
1.3 FunkrufKanal60.22168.751
1.4 TFTSKanal7.006- 1)
1.5 DatenfunkKanal8.8594.168
      
2Rundfunkdienst    
2.1 Ton-Rundfunk   
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz1.5381.384
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz9351.038
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz
Theoretische Versorgungsfläche 2)
je zugeteilte Frequenz
187540
2.1.4 UKWje angefangene 100 qkm2423
2.2 Fernseh-Rundfunkje angefangene 100 qkm408365
      
3Feste Funkdienste/Normalfrequenz-und Zeitzeichenfunkdienst    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz-und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage169144
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste FunkanlagenSendefunkanlage143
      
4nicht ÖffentlicherMobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nicht öffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage2322
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal2.0402.375
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber3527
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit Rufempfängern  
   bis zu        21511
   bis zu        53022
   bis zu       106144
   bis zu       5012188
   bis zu      150242177
   bis zu      400484354
   bis zu    1.000969708
   mehr als  1.0001.4531.062
4.5 Grundstücks-Personenruf(Netze mit Quittungssendern), Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit Rufempfängern  
   bis zu        22515
   bis zu        55030
   bis zu       1010059
   bis zu       50200120
   bis zu      150400239
   bis zu      400800477
   bis zu    1.0001.200716
   mehr als  1.0001.600955
4.6 Fernsehfunkanlagen des nömL, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlagen für Ton- und MeldeleitungenSendefunkanlage10753
4.7 Durchsage-Funkanlagen (Führungs-Funkanlage, drahtlose Mikrofonanlage)Sendefunkanlage1413
      
5Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle460489
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle5858
      
6AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst1412
      
7Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle2419
      
8Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage3417
      
9Sonstige Funkanwendungen    
9.1 Demonstrations-FunkanlagenSendefunkanlage266
9.2 Versuchs-FunkanlagenZuteilung338231
-------------------------------------------------------------------------------------------
  WLL/DECT --
  DAB --
  UMTS --
  1. 1.

    Am Jahresende 1999 kein Bestand, daher kein Betrag.

  2. 2.

    Theoretische Versorgungsfläche:

    Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Frequenznutzungsbeitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

    Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

      Pi· R²
    A=____________
          36

    berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in km² .

    Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

    Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.