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§ 5 FBeitrV
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Bundesrecht
Titel: Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FBeitrV
Gliederungs-Nr.: 900-11-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 FBeitrV – Fälligkeit

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ist sinngemäß anzuwenden.