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§ 8 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 8 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht

Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen

  1. 1.

    besondere Kenntnisse in den Bereichen

    1. a)

      allgemeines Verwaltungsrecht,

    2. b)

      Verfahrensrecht,

    3. c)

      Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.

  2. 2.

    besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:

    1. a)

      öffentliches Baurecht,

    2. b)

      Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,

    3. c)

      Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),

    4. d)

      Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),

    5. e)

      öffentliches Dienstrecht.