§ 8 FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 8 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen
- 1.
besondere Kenntnisse in den Bereichen
- a)
allgemeines Verwaltungsrecht,
- b)
Verfahrensrecht,
- c)
Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
- 2.
besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:
- a)
öffentliches Baurecht,
- b)
Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
- c)
Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
- d)
Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),
- e)
öffentliches Dienstrecht.