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§ 14c FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14c FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Recht der Wohnraummietverhältnisse,

  2. 2.

    Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,

  3. 3.

    Wohnungseigentumsrecht,

  4. 4.

    Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,

  5. 5.

    Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,

  6. 6.

    Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.