§ 14c FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 14c FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Recht der Wohnraummietverhältnisse,
- 2.
Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
- 3.
Wohnungseigentumsrecht,
- 4.
Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
- 5.
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,
- 6.
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.