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§ 14b FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14b FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht

Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere

    1. a)

      zivilrechtliche Haftung,

    2. b)

      strafrechtliche Haftung,

  2. 2.

    Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,

  3. 3.

    Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere

    1. a)

      ärztliches Berufsrecht,

    2. b)

      Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,

  4. 4.

    Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,

  5. 5.

    Vergütungsrecht der Heilberufe,

  6. 6.

    Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,

  7. 7.

    Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,

  8. 8.

    Grundzüge des Apothekenrechts,

  9. 9.

    Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.