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§ 88 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Vollstreckung → Unterabschnitt 2 – Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 88 FamFG – Grundsätze

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) 1Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. 2Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

Zu § 88: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222).