§ 8 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 8 FamFG – Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
Behörden.