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§ 449 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 8 – Verfahren in Aufgebotssachen → Abschnitt 3 – Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 449 FamFG – Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.