§ 358 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verfahren in Nachlasssachen → Unterabschnitt 5 – Sonstige Verfahrensrechtliche Regelungen
§ 358 FamFG – Zwang zur Ablieferung von Testamenten
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.