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§ 34 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 2 – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 34 FamFG – Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

  1. 1.

    wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder

  2. 2.

    wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) 1Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. 2Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.