§ 323 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen
§ 323 FamFG – Inhalt der Beschlussformel
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch
- 1.
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
- 2.
den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.
(2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.
Zu § 323: Geändert durch G vom 18. 2. 2013 (BGBl I S. 266).