§ 322 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)BundesrechtBuch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 2 – Verfahren in UnterbringungssachenTitel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: FamFGGliederungs-Nr.: 315-24Normtyp: Gesetz§ 322 FamFG – Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur BegutachtungFür die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.Drucken