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§ 315 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 2 – Verfahren in Unterbringungssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 315 FamFG – Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

  1. 1.

    der Betroffene,

  2. 2.

    der Betreuer,

  3. 3.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) 1Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

  1. 1.

    dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,

  2. 2.

    eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,

  3. 3.

    der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

2Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

Zu § 315: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).