§ 219 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 8 – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 219 FamFG – Beteiligte
Zu beteiligen sind
- 1.
die Ehegatten,
- 2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Zu § 219: Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).