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§ 219 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 8 – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 219 FamFG – Beteiligte

Zu beteiligen sind

  1. 1.

    die Ehegatten,

  2. 2.

    die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

  3. 3.

    die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

  4. 4.

    die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Zu § 219: Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).