Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 201 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 6 – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 201 FamFG – Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

  1. 1.

    während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

  2. 2.

    das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

  3. 3.

    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  4. 4.

    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.