§ 201 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 6 – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 201 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
- 2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
- 3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.