§ 121 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen → Unterabschnitt 1 – Verfahren in Ehesachen
§ 121 FamFG – Ehesachen
Ehesachen sind Verfahren
- 1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
- 2.
auf Aufhebung der Ehe und
- 3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.