Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 112 FamFG – Familienstreitsachen

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

  1. 1.

    Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,

  2. 2.

    Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

  3. 3.

    sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

Zu § 112: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).