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§ 7 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 1 – Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Bestimmung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 FAG M-V – Finanzausgleichsleistungen des Landes  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) In Erfüllung seiner Pflichten aus Artikel 106 Absatz 3 und 6 und Artikel 107 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellt das Land den Gemeinden und Landkreisen zur Ausführung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes vom Bund zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW-Maut Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bestimmt.

(2) Die Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sollen sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).

Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. 1.
    a)im Jahr 2016242.830.000 Euro,
    b)im Jahr 2017227.359.000 Euro,
    c)im Jahr 2018210.782.000 Euro und
    d)im Jahr 2019195.310.000 Euro sowie
  2. 2.

    jährlich der Betrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die das Land zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält, abzüglich des Anteils des Landes an deren Finanzierung durch den entsprechend verringerten Umsatzsteueranteil der Länder.

Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie die Einnahmen unberücksichtigt, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung im Jahr 2016 in Höhe von 16.148.000 Euro, in den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von 18.068.000 Euro und ab dem Jahr 2019 in Höhe von 16.148.000 Euro erhält. Zusätzlich bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 die Mittel unberücksichtigt, die der Bund dem Land über Umsatzsteueranteile zur Verbesserung der Kinderbetreuung im Jahr 2016 in Höhe von 6.479.000 Euro, im Jahr 2017 in Höhe von 14.794.000 Euro und im Jahr 2018 in Höhe von 16.629.000 Euro sowie im Jahr 2019 in Höhe von 8.200.000 Euro zur Verfügung stellt. Von diesen Mitteln erhalten die Kommunen aus dem Landeshaushalt Beträge in Höhe von 4.535.000 Euro im Jahr 2016, in Höhe von 10.356.000 Euro im Jahr 2017 und in Höhe von 11.640.000 Euro im Jahr 2018 sowie in Höhe von 5.740.000 Euro im Jahr 2019. Die Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 unberücksichtigt. Die Verteilung der Mittel erfolgt über das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung. Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben in den Jahren 2016 bis 2018 ein Betrag von 38.086.000 Euro und im Jahr 2019 ein Betrag von 37.800.000 Euro, die das Land aus der vom Bund gewährten Integrationspauschale erhält, unberücksichtigt. Im Jahr 2016 bleibt von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 ein Betrag von 111 678 000 Euro, im Jahr 2017 ein Betrag von 28 835 000 Euro, im Jahr 2018 ein Betrag von 6 689 000 Euro und im Jahr 2019 ein Betrag von 6 689 000 Euro unberücksichtigt, welcher jeweils als Abschlagszahlung auf den Umsatzsteuerfestbetrag an die Länder zum teilweisen Ausgleich der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge vom Bund gewährt wird. Ergeben sich geänderte Beträge bei den Abschlagszahlungen nach Satz 9 oder infolge von Spitzabrechnungen der Jahre ab 2016, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.

(3) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern sowie den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen gemäß Absatz 2 sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 34,496 Prozent und das Land in Höhe von 65,504 Prozent zu beteiligen. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben und Auszahlungen im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Satz 1 anzupassen ist. Diese Überprüfung soll erstmals im Jahr 2011 mit Wirkung für das Jahr 2012 erfolgen. Die Prüfung findet im Beirat nach § 30 auf Grundlage eines gemeinsam vom Innen- und vom Finanzministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die jährlich erhobenen Istausgaben und Auszahlungen nach Aufgabenbereichen und Produktgruppen der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen.

(4) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach Absatz 3 Satz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 22a zugeführt. Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt Mittel in Höhe von 70 230 000 Euro zur Verfügung gestellt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen.

(5) In den Finanzausgleichsleistungen des Landes nach Absatz 3 ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisung) enthalten. Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird der Differenzbetrag gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Diese Ausgleichszuweisungen werden in den Jahren 2018 und 2019 nach dem rechnerischen Anteil der Gemeinden an der Gesamtzahl der Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren den Gemeinden zugewiesen.

(6) Aus den Leistungen nach Absatz 3 wird ab dem Jahr 2014 jährlich ein Betrag in Höhe von 24.900.000 Euro an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Bildung langfristig tragfähiger Theater- und Orchesterstrukturen übertragen. Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Das Land leistet im Jahr 2016 zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 3 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 9.600.000 Euro. Von diesen Mitteln werden 4.800.000 Euro zur finanziellen Entlastung der Kommunen für die Mehraufwendungen im Bereich der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen eingesetzt. Die Verteilung der Mittel unter den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt unter Beteiligung des FAG-Beirats nach § 30 nach einem Verteilerschlüssel, der sich an den Mehrbelastungen durch Asylbewerber orientiert. Die restlichen Mittel werden der Gesamtschlüsselmasse gemäß § 11 zugeführt. Das Land unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Deckung des sich aus der Integrationsaufgabe von anerkannten Schutzberechtigten ergebenden erhöhten Verwaltungs- und Betreuungsaufwands. Die Beträge nach Satz 3 und 4 erhöhen sich im Jahr 2016 um 2 700 000 Euro. In den Jahren 2017 bis 2019 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Betrag in Höhe von 7 500 000 Euro. Die Verteilung der Mittel in den Jahren 2017 bis 2019 erfolgt nach der Anzahl der anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im Rahmen des Familiennachzugs). Zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Zusammenlebens der hier lebenden Menschen und der neu hinzugekommenen Flüchtlinge stellt das Land den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden für jeden anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im Rahmen des Familiennachzugs) für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils 100 Euro zur Verfügung. Das Nähere zur Umsetzung der Mittel regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.

(7) Die nach den vorangegangenen Absätzen bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Einzahlungen ist die Finanzverteilung nach Absatz 3 Satz 1 zu Grunde zu legen, die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuweisungen ist spätestens mit der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen des Landes des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen. Die Abrechnung des Finanzausgleichs für das Jahr 2016 erfolgt teilweise unter Verrechnung des positiven Abrechnungsbetrages für das Jahr 2015 im Finanzausgleich für das Jahr 2018. Der verbleibende Betrag wird im Finanzausgleich für das Jahr 2020 zur Abrechnung gebracht. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Jahr eines zweijährigen Haushaltes, so ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Sind die endgültigen Zuweisungen höher als die vorläufigen, ist der Beirat nach § 30 unter Einbeziehung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung berechtigt, zum Ausgleich besonderer finanzieller Belastungen einzelner kommunaler Aufgabenträger von Sozialleistungen einschließlich der Jugendhilfe eine andere Verteilung und Verwendung von bis zu 50 Prozent des Unterschiedsbetrages als in § 10 vorgesehen vorzunehmen.

(8) Das Land stellt den Kommunen einen finanziellen Ausgleich für die seit dem 1. Januar 2014 zu berücksichtigenden Kostensteigerungen für die Zuweisung für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden in Höhe von 9 700 000 Euro bis zur nächsten Überprüfung der Kosten jährlich zur Verfügung.