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§ 30 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 30 FAG M-V – Beirat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Beim Ministerium für Inneres und Europa wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

  • ein Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europa als Vorsitzender,

  • ein Vertreter des Finanzministeriums,

  • ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern,

  • ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Der Beirat berät das Innen- und das Finanzministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr. Darüber hinaus berät er im Rahmen der Entscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungen an Landkreise, kreisfreie und große kreisangehörige Städte aus dem "Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern". Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.