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§ 2 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Zielsetzung, Aufgabenträgerschaft, Zuweisungen, Konnexität

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 FAG M-V – Träger der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Erträge und Aufwendungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze einschließlich Bundesgesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen fließen alle Erträge und Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit zu, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben anfallen, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Bußgelder, für deren Festsetzung die kommunalen Körperschaften zuständig sind.

(3) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen.