Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 2 – Schlüsselzuweisungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 FAG M-V – Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Gemeinden erhalten Schlüsselzuweisungen, die nach der Steuerkraft berechnet werden und die die unterschiedliche Finanzkraft ausgleichen sollen. Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte erfolgt getrennt von der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für die anderen kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Von der Zuweisung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entfallen auf Gemeindeaufgaben 67,839 Prozent und 32,161 Prozent auf Kreisaufgaben. Der auf die Kreisaufgaben entfallene Anteil der Zuweisung wird den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt. Im Übrigen erfolgt die Verteilung der Zuweisung nach Absatz 3.

(3) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben bemisst sich für jede Gemeinde nach ihrer Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) und ihrem auf die Einwohner errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl) im Verhältnis zu den übrigen Gemeinden der jeweiligen auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 2 zu betrachtenden Vergleichsgruppe.

(4) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird durch Addition der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer (A und B), der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie des kommunalen Anteils am Familienleistungsausgleich ermittelt.

Für kreisfreie sowie große kreisangehörige Städte und kreisangehörige Gemeinden werden jeweils gesondert angesetzt

  1. 1.

    als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 5 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 3 geltenden Nivellierungshebesatz,

  2. 2.

    als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 5 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 3 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istausgaben an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres,

  3. 3.

    das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres,

  4. 4.

    das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres und

  5. 5.

    das Istaufkommen der Ausgleichszuweisung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Vorvorjahres.

Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer werden in den Jahren 2018 und 2019 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:

  1. a)

    für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

    Grundsteuer A: 314 Prozent,

    Grundsteuer B: 477 Prozent,

    Gewerbesteuer: 410 Prozent,

  2. b)

    für die kreisangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte

    Grundsteuer A: 307 Prozent,

    Grundsteuer B: 396 Prozent,

    Gewerbesteuer: 348 Prozent.

(5) Die Messbeträge der Grund- und Gewerbesteuer werden durch Teilung des Istaufkommens des vorvergangenen Haushaltsjahres durch den örtlichen Hebesatz des vorvergangenen Haushaltsjahres errechnet.

Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Absatz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt.

(6) Soweit die Steuerkraftzahl einer Realsteuer negativ ist, wird der örtliche Hebesatz des Jahres mit dem zuletzt positiven Steueraufkommen der jeweiligen Steuerart zu Grunde gelegt. Bei einem örtlichen Hebesatz von "Null" werden der nach Absatz 4 Satz 3 geltende Nivellierungshebesatz sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden in Ansatz gebracht.

(7) Werden nach einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Gemeinden eines Landkreises Regelungen über die Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für das betreffende Jahr berücksichtigt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag mindestens für die Dauer von fünf Jahren geschlossen sowie eine Auseinandersetzungsregelung für Fälle der Steuerrückzahlung getroffen worden ist und die Gemeinden für das zu teilende Steueraufkommen Hebesätze in gleicher Höhe festgesetzt haben. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift.

(8) Soweit sich bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen) die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinden unterscheiden, ist der Berechnung der Steuerkraftzahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zu Grunde zu legen. Gleiches gilt, wenn nach Gebietsänderungen für einen Übergangszeitraum unterschiedliche Hebesätze in einem Gemeindegebiet angewandt werden.

(9) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird durch Vervielfältigung ihrer Einwohnerzahl mit den nach Satz 2 ermittelten Grundbeträgen berechnet. Die Grundbeträge sind durch rechnerische Näherung bestimmte Werte, die so festgesetzt werden, dass die für Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) oder für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) zur Verfügung stehenden Schlüsselmassen jeweils aufgebraucht werden. Bei der Berechnung der Grundbeträge bleiben die Abzugsbeträge nach § 11 Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.

(10) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen wird durch Vergleich der Ausgangsmesszahl mit der Steuerkraftmesszahl berechnet. Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Steuerkraftmesszahl, erhält die Gemeinde im Jahr 2018 65 Prozent des Unterschiedsbetrages und im Jahr 2019 70 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.