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§ 7 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → B. – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 7 FAG – Bedarfsmesszahl der Gemeinde

(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße
    (Bedarfsmesszahl A) und

  2. 2.

    der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte
    (Bedarfsmesszahl B).

(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.

(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von

1.3 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern100 Prozent,
2.10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern110 Prozent,
3.20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern117 Prozent,
4.50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern125 Prozent,
5.100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern135 Prozent,
6.200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern155 Prozent,
7.500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern179 Prozent,
8.600 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern186 Prozent

eines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik von

1.4 000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner100 Prozent,
2.10 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner110 Prozent,
3.15 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner120 Prozent,
4.20 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner140 Prozent,
5.25 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner160 Prozent,
6.mehr als 30 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner180 Prozent

von 5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.

(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.

(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle

  1. 1.

    auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;

  2. 2.

    zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;

  3. 3.

    Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.