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§ 6 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → B. – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 6 FAG – Steuerkraftmesszahl der Gemeinde

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus:

  1. 1.

    195 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);

  2. 2.

    185 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);

  3. 3.

    290 Prozent der Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das zweitvorangegangene Jahr;

  4. 4.

    dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;

  5. 5.

    den Zuweisungen nach § 29a;

  6. 6.

    80 Prozent des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das zweitvorangegangene Jahr.

(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden ermittelt, indem die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer und Gewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuerhebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichsjahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres zu Grunde gelegt werden. Für die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29a bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.

(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grundsteuer oder Gewerbesteuer für jede Einwohnerin und jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin und Einwohner in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnittshebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.

(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.