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§ 3b FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → A. – Finanzausgleichsmasse

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 3b FAG – Konjunkturelle Maßnahmen

(1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Mittel einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen, kann dazu nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfonds bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden. Der Anteil des Kommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 Prozent des Betrags nicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt wird.

(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrücklage nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landesregierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Maßnahmen.

(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist der aus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden.

(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§ 3a Absatz 2 Nummer 1) einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.