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§ 39 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Übergangs - und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 39 FAG – Übergangsbestimmungen

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(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:

  1. 1.

    für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;

  2. 2.

    für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;

  3. 3.

    nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.

§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.

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(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.

(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.

(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.

(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.

(38) (aufgehoben)

(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020

1. von bis zu 290 Prozent290 Prozent,
2. von über 290 Prozent
bis 350 Prozent
den tatsächlichen
Hebesatz des
Jahres 2020 und
3.von über 350 Prozent350 Prozent.

§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.

(41) Abweichend von § 20 Satz 4 werden der Aufteilung der Mittel im Jahr 2023 die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2018 zu Grunde gelegt. Im Jahr 2024 werden der Aufteilung der Mittel die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 zu Grunde gelegt. Mit den kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 wird in einen neuen Dreijahresturnus eingetreten.

(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.

(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.