Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
4. Abschnitt – Umlagen
§ 38 FAG – Umlagegrundlagen
(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus
(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus
- 1.
den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises
- 2.
den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr;
- 3.
der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus
- 1.
der Steuerkraftmesszahl (§ 6);
- 2.
den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr;
- 3.
den Schlüsselzuweisungen nach § 7a für das zweitvorangegangene Jahr;
- 4.
der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.