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§ 34 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 34 FAG – Gemeinsame Finanzkommission

(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.

(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.

(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.