§ 27 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → E. – Verkehrslastenausgleich
§ 27 FAG – Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen
(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.
(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbstständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.