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§ 24 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → E. – Verkehrslastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 24 FAG – Verkehrslastenverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).

(2) Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen

  1. 1.

    30 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;

  2. 2.

    die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.

(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird

  1. 1.

    zu 59,4 Prozent für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,

  2. 2.

    zu 24,2 Prozent für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,

  3. 3.

    zu 16,4 Prozent für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Absatz 1

verwendet.

(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Absatz 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.