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§ 19 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → A. – Schullastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 19 FAG – Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen

(1) Besucht eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet sie oder er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.

(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.