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§ 5 FAG
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft

Titel: Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 603-12
Normtyp: Gesetz

§ 5 FAG – Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.