Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 8 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayFAG – Grunderwerbsteuerverbund

(1)

1Der Staat stellt den Gemeinden und Landkreisen acht Einundzwanzigstel des Aufkommens an Grunderwerbsteuer zur Verfügung (Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer). 2Der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer fließt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten in voller Höhe, im Übrigen den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von drei Siebteln und den Landkreisen in Höhe von vier Siebteln zu. 3Für Grundstücke in gemeindefreien Gebieten fließt der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer den Landkreisen in voller Höhe zu.

(1) Red. Anm.:

Gemäß dem Bekanntmachungstext der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes vom 16. April 2013 (GVBl S. 210) bleibt die Fortgeltung von
- § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl S. 505) *), und
- § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 543) **)
unberührt.

*)

"2Für die Verteilung des Aufkommens aus Rechtsvorgängen auf Grund § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777) gilt Art. 8 in der bisherigen Fassung weiter."

**)

"(3) Für die Verteilung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer aus Erwerbsvorgängen, die dem bisherigen Steuersatz nach § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1781, 1791) in Höhe von 2 vom Hundert unterliegen, gilt Art. 8 Satz 1 in der bisherigen Fassung."