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Art. 6 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayFAG – Korrekturregelungen

1Stellen sich nach der Berechnung der Schlüsselzuweisungen erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung des Schlüssels für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen. 2In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann die Schlüsselzuweisung mit Genehmigung der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr berichtigt werden. 3Stellen sich erhebliche Unrichtigkeiten der Grundlagen für die Berechnung der Ansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung heraus, so wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das nächste Haushaltsjahr als Ergänzungsansatz ein Korrekturposten berücksichtigt, der sich aus der Veränderung des bisherigen Ansatzes, die nach der bis 31. Dezember 2015 geltenden Systematik und mit unverändertem landesdurchschnittlichen Belastungssatz ermittelt wird, und der für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebenden Einwohnerzahl ergibt.