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Art. 13 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayFAG – Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund

(1) Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 70 Prozent der auf Bayern entfallenden Zuweisungen des Bundes, die ihm im Verbundzeitraum zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zugeflossen sind, zur Verfügung (Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund).

(2) 1Der Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund wird für die in Art. 13a bis 13h genannten Zwecke verwendet. 2Vorweg sind dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund 58 250 000 € als Verstärkungsbetrag für die Zuweisungen nach Art. 15 zu entnehmen. 3Für die Höhe der Leistungen nach Satz 1 ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.