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Art. 12 BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayFAG – Investitionspauschalen

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten aus den nach Art. 1 Abs. 2 und 3 Satz 3 bereitgestellten Mitteln pauschale Zuweisungen, die für die Finanzierung von Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt sind (Investitionspauschalen). 2Von der für Investitionspauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 erhalten die kreisfreien Gemeinden 20 Prozent, die kreisangehörigen Gemeinden 45 Prozent und die Landkreise 35 Prozent; sie wird nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. 3Die Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden nach Satz 2 werden mit dem nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 zur Verfügung stehenden Verstärkungsbetrag auf einen nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrag nach Abs. 3 je Gemeinde erhöht; soweit der Verstärkungsbetrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 für die Anhebung auf den Mindestbetrag nicht ausreicht, werden die darüber hinaus benötigten Mittel vor der Aufteilung nach Satz 2 auf kreisfreie Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise vorweg entnommen. 4Bei einem zu erwartenden erheblichen Bevölkerungsrückgang erhalten Gemeinden und Landkreise einen Zuschlag nach Abs. 4 auf die Investitionspauschale (Demografiezuschlag). 5Umlagekraft im Sinn der Sätze 2 und 3 ist für die kreisangehörigen Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, für die kreisfreien Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des laufenden Jahres.

(2) 1Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl

  1. 1.

    bei kreisfreien Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von

    1. a)

      bis unter 80 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 145 Prozent

    2. b)

      80 Prozent bis unter 88 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 130 Prozent

    3. c)

      88 Prozent bis unter 96 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent

    4. d)

      96 Prozent bis unter 104 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent

    5. e)

      104 Prozent bis unter 112 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent

    6. f)

      112 Prozent bis unter 120 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 70 Prozent

    7. g)

      120 Prozent und mehr

      des Landesdurchschnitts mit 55 Prozent

    angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisfreien Gemeinden;

  2. 2.

    bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von

    1. a)

      bis unter 50 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 145 Prozent

    2. b)

      50 Prozent bis unter 70 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 130 Prozent

    3. c)

      70 Prozent bis unter 90 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent

    4. d)

      90 Prozent bis unter 110 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent

    5. e)

      110 Prozent bis unter 130 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent

    6. f)

      130 Prozent bis unter 150 Prozent

      des Landesdurchschnitts mit 70 Prozent

    7. g)

      150 Prozent und mehr

      des Landesdurchschnitts mit 55 Prozent

    angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden.

2Gemeinden mit einer Umlagekraft von mehr als 200 Prozent des für sie nach Satz 1 maßgebenden Landesdurchschnitts erhalten keine Investitionspauschale. 3Die auf die Landkreise entfallende Finanzmasse wird auf die Landkreise im Verhältnis der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2 aufgeteilt.

(3) 1Der Basisbetrag des nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrags beträgt 110.000 €. 2Der Basisbetrag wird mit den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Prozentsätzen angesetzt, soweit die Umlagekraft je Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden innerhalb der jeweils zugehörigen Umlagekraftgrenzen liegt. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Einen Demografiezuschlag erhalten Gemeinden und Landkreise, deren nach der Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamts für Statistik zu erwartende Einwohnerzahl am 31. Dezember des zehnten auf den maßgebenden Stichtag folgenden Jahres die Einwohnerzahl um mindestens 5 Prozent unterschreitet. 2Der Demografiezuschlag ergibt sich aus der Investitionspauschale nach Abs. 2 und 3, vervielfacht mit dem positiven Prozentwert des voraussichtlichen Bevölkerungsrückgangs der Gemeinde bzw. des Landkreises nach Satz 1. 3Die Mittel für den Demografiezuschlag der kreisfreien Gemeinden, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise werden jeweils den auf diese entfallenden Finanzmassen nach Abs. 1 Satz 2 vorweg entnommen.