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Art. 10a BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10a BayFAG – Schülerbeförderungskosten

(1) 1Der Staat gewährt Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen auf dem Schulweg (Art. 5 Abs. 2 BaySchFG). 2Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gehören auch die notwendigen Kosten der Beaufsichtigung der Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts.

(2) 1Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 4 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. 2Die pauschalen Zuweisungen werden so festgesetzt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. 3Von dem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich entnommen werden.