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§ 74 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 74 HFAG – Beobachtungspflicht des Landes

Das Land beobachtet die finanzielle Situation der Gemeinden und Gemeindeverbände fortlaufend, um festzustellen, ob die kommunale Finanzausstattung weiterhin aufgabengerecht ist. Das Ergebnis der Beobachtung und sich daraus ergebende Handlungsvorschläge sind einmal jährlich in einem Bericht des Ministeriums der Finanzen darzulegen (Gemeindefinanzbericht), der im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium ergeht und dem Landtag vorzulegen ist.