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§ 73 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 73 HFAG – Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Ministerin oder der Minister der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die notwendigen Regelungen über das Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes und die sonstigen Ausführungsbestimmungen. 2In den Ausführungsbestimmungen wird das Nähere über die Berechnung und Zahlung der Allgemeinen und Besonderen Finanzzuweisungen festgelegt.

(2) Im Fall des § 46 bestimmt die Ministerin oder der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, im Fall des § 47 die für Wasserwirtschaft und für Gewässerschutz und Gewässernutzung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung,

  1. 1.

    wie sich für die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften die Höhe der Zuweisungen bemisst,

  2. 2.

    wie die Zuweisung zu runden, die Verwendung und zurückzufordernde Beträge nachzuweisen, aufzurechnen oder zu verrechnen sind,

  3. 3.

    welche amtliche Statistik oder welche Erhebungsunterlagen zugrunde zu legen sind.