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§ 72 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 72 HFAG – Aufhebung von Leistungen

(1) Werden aufgrund dieses Gesetzes ergangene Verwaltungsakte zurückgenommen oder widerrufen, findet das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag nur zu verzinsen ist, wenn er 50 000 Euro übersteigt.

(2) Die zu erstattenden Beträge und Zinsen sollen bei dem jeweiligen Ausgabenansatz vereinnahmt werden.