§ 72 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
ZEHNTER TEIL – Schlussvorschriften
§ 72 HFAG – Aufhebung von Leistungen
(1) Werden aufgrund dieses Gesetzes ergangene Verwaltungsakte zurückgenommen oder widerrufen, findet das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag nur zu verzinsen ist, wenn er 50 000 Euro übersteigt.
(2) Die zu erstattenden Beträge und Zinsen sollen bei dem jeweiligen Ausgabenansatz vereinnahmt werden.