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§ 71 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 71 HFAG – Berichtigungen

(1) 1Anträge auf Berichtigung von Umlagegrundlagen für die Umlagen nach den §§ 50 bis 53, von Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder von Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft nach den §§ 22, 28 oder 34 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach der Bekanntgabe zu stellen. 2Die Ausschlussfrist endet frühestens mit dem Ablauf des 30. Juni des Ausgleichsjahres.

(2) 1Eine Berichtigung einer in Abs. 1 genannten Umlagegrundlage ist nur durchzuführen, wenn sie zu einer Abweichung von mindestens 500 Euro führt. 2Eine Berichtigung einer Leistung oder einer Solidaritätsumlage auf abundante Steuer- oder Umlagekraft ist nur durchzuführen, wenn sie zu einer Abweichung von mindestens 250 Euro führt.

(3) Spitzenbeträge, die sich aus Berichtigungen von Leistungen oder Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- oder Umlagekraft ergeben, werden über den Landesausgleichsstock verrechnet.